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   BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83   

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BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83 (https://dejure.org/1984,19469)
BAG, Entscheidung vom 12.09.1984 - 1 AZR 420/83 (https://dejure.org/1984,19469)
BAG, Entscheidung vom 12. September 1984 - 1 AZR 420/83 (https://dejure.org/1984,19469)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Notfalls muß der Arbeitgeberverband auch dann, wenn die angreifende Gewerkschaft durch besondere Kampftaktiken ein Verhandlungsübergewicht erzielen kann, zu Abwehraussperrungen greifen und diese organisieren (zur Zulässigkeit von Abwehraussperrungen vgl. BAG 33, 140 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Die Arbeitnehmer, die von einer rechtswidrigen Aussperrung betroffen waren, mußten ihre Lohnansprüche gegen den Arbeitgeber selbst gerichtlich geltend machen oder ihre Ansprüche an die Gewerkschaft abtreten (vgl. BAG 33, 140, 184 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu D der Gründe).

    Das geschieht in der Form kollektiver Verträge (Tarifverträge), die zwischen einer Gewerkschaft einerseits und einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband andererseits zustande kommen müssen (BAG 33, 140, 149 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1 b der Gründe).

    Das folgt aus der bisherigen Sozialgeschichte (vgl. BAG 33, 140, 150 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 a der Gründe) ebenso wie aus der geltenden Wirtschaftsordnung.

    Auch in der Literatur ist das Streikrecht der Gewerkschaften deshalb weitgehend anerkannt (vgl. Nachweise in BAG 33, 140, 151 = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 b der Gründe).

    Diesen Grundsatz hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen, die das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung betrafen, charakterisiert als Obermaßverbot (BAG 33, 140, 175 ff. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I 2 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offengelassen, ob die Europäische Sozialcharta (ESC) unmittelbar geltendes Bundesrecht ist oder ob sie nicht wenigstens den rechtsfortbildenden oder den die Lücken der gesetzlichen Regelungen füllenden Richter bindet (vgl. BAG 33, 140, 157 f. = AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A II 2 a der Gründe).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Beim Fehlen einer solchen Wiederholungsgefahr ist der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen (BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 2 c der Gründe, mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Für die Dauer des Tarifvertrags ist jede Tarifvertragspartei verpflichtet, keine Arbeitskämpfe gegen den Tarifvertrag zu führen und Aufrufe ihrer Mitglieder zu einem solchen Arbeitskampf zu unterlassen (BAG 3, 280, 283 = AP Nr. 1 zu M TVG Friedenspflicht; Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - aaO, zu A II 1 a der Gründe).

    Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - aaO, zu A II 2 der Gründe - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BGHZ 45, 296, 307) Der Kläger zu 1) hat als Verband keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    Sie setzt voraus, daß die Rechtsträger den Prozeß standschaf ter zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt haben und daß dieser Prozeßstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Verfolgung des fremden Rechts hat (vgl. Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - aaO, zu B II der Gründe; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Vorbem. vor § 50 Rz 41, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei können das Rechtsverhältnis selbst oder einzelne Ansprüche als Folgen solcher Rechtsbeziehungen zum Gegenstand einer Klage gemacht werden (Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - aaO, zu A I 1 a der Gründe; BGHZ 37, 331, 333).

    Beim Fehlen einer solchen Wiederholungsgefahr ist der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - aaO, zu A I 2 c der Gründe, mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Diese Gewährleistung umfaßt auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50» 290, 367, mit weiteren Nachweisen; 58, 233» 246).

    Zu der geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehört auch der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich regeln, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, und zwar in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme (BVerfGE 44, 322, 340; 58, 233, 246).

    b) Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften allerdings keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 58, 233, 247).

    Re gelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ebenfalls noch nicht festgelegt (BVerfGE 58, 233, 254).

  • BAG, 17.12.1976 - 1 AZR 605/75

    Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BAG 28, 295 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Insoweit bleibt der Senat bei seiner Auffassung, die er schon im ersten Warnstreikurteil 1976 (Urteil vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - BAG 28, 295, 298 s AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe) vertreten hatte.

    Der ver handlungsbegleitende Streik soll die Arbeitgeberseite zu einem zügigen Verhandeln und zu größerer Kompromißbereitschaft veranlassen (vgl. Herschel, RdA 1983» 364, 365; Otto, Anm. zum Ur teil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 19, zu IV).

    Kurzfristig im Sinne dieser Abgrenzung (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 - BAG 28, 295, 298 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe) sind jedenfalls Arbeitsniederlegungen, die die Dauer von drei Stunden nicht über schreiten.

    Eine Wiederholung von kurzfristigen Arbeitsniederlegungen hat er in seiner bereits mehrfach erwähnten ersten Warnstreikentscneidung nicht schlechtnin ausgeschlossen (vgl. BAG 28, 295, 298 = AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe a.E.).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ihnen wird ein Mindestmaß an spezifisch koalitionsgemäßer Betätigung gewährleistet (vgl. zusammenfassend zu Inhalt und Reichweite des Art. 9 Abs. 3 GG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1979 (Mitbestimmungsurteil) - BVerfGE 50, 290, 353 ff., mit weiteren Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; in ähnlicher Weise zusammenfassend auch BAG (Großer Senat) Beschluß vom 29. November 1967 - BAG 20, 175, 210 ff.).

    Re gelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Das gilt für die gewerkschaftliche Betätigung ebenso wie für die Betätigung der Arbeitgeberverbände (vgl. BVerfGE 28, 295, 30H; 57, 220, 247).

    Re gelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ansprüche auf Unterlassung künftigen Verhaltens kann also immer nur derjenige geltend machen, der in seinen geschützten Rechten bedroht wird (vgl. BGH NJW 1983, 1559, 1561; MünchKomm-Roth, BGB, § 399 Rz 22, mit weiteren Nachweisen).

    Der Bundesgerichtshof hat die Prozeßstandschaft zwar auch in den Fällen zugelassen, in denen die Ansprüche nicht abtretbar waren (5 399 BGB), wie etwa Unterlassungsansprüche zum Schutz vor Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH NJW 1983, 1559, 1561).

  • BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Re gelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303, 321; 28, 295, 306; 50, 290, 368 f.; 58, 233, 247 f.).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    b) Das Grundgesetz räumt den Gewerkschaften allerdings keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386, 393; 58, 233, 247).
  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

  • BAG, 21.03.1978 - 1 AZR 11/76

    Gewerkschaftlicher Streik zur Durchsetzung eines tariflich nicht regelbaren

  • BAG, 11.11.1968 - 1 AZR 16/68

    Mitgliederwerbung der Gewerkschaften - Geschäftlicher Verkehr - Veröffentlichung

  • BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61

    Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 81/66

    Ausübung eines Wiederkaufsrechts - Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts an

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

  • BAG, 14.07.1981 - 1 AZR 159/78

    Verhandlungspflicht - Anspruch auf Führung von Tarifverhandlungen

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
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